Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Mark Blume Architektur Modellbau Gestaltung

VIII. Urheberrechte

Soweit Urheberrechte an den vom Verwender hergestellten Werken bestehen, verbleiben diese vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung beim Verwender.
Etwaige Urheberrechtsbezeichnungen an dem vom Verwender hergestellten Werken dürfen nicht entfernt werden.

IX. Eigentumsvorbehalt

In den Fällen, in denen das Werk i.S.d.§ 651 BGB [ Werklieferungsvertrag ] aus von dem Verwender zu beschaffenden Stoffen hergestellt wird, behält sich der Verwender das Eigentum an dem Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Wirksamkeit

Sollten einige dieser Bestimmungen unwirksam sein, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen gültig sind. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige, dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen.

Braunschweig, 12.08.2008