Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Mark Blume Architektur Modellbau Gestaltung, Stand 12.08.2008

II. Lieferung

1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verwenders setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach Eingang aller für die Ausfertigung des Auftrages erforderlichen Unterlagen [ Pläne, Skizzen, Grafiken, ggf. Material usw. ] die nach dem Vertrag von dem Besteller dem Verwender zur Verfügung zu stellen sind. Ist als Lieferfrist ein bestimmter Tag, eine bestimmte Woche oder ein bestimmter Monat genannt, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt liegt, zu welchem dem Verwender die vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Gegenstände übergeben werden.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wird der Verwender durch bei ihm oder einem seiner Lieferanten eintretende unvorhergesehene Hindernisse, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert, so verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - die Lieferfrist angemessen um die Dauer des Vorliegens dieser Verhinderung. Als unvorhergesehene Hindernisse des Satzes 1 gelten z.B. Lieferverzögerungen durch die Unterlieferanten des Verwenders, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs - und Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhergesehene Fertigungs - bzw. Lieferschwierigkeiten und alle sonstigen vom Verwender nicht zu vertretende Vorkommnisse [ Ereignisse höherer Gewalt ]. Der Verwender muss dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

3. Wird durch die in Ziffer 2 genannten unvorhergesehenen Hindernisse die Lieferung unmöglich, so ist der Verwender berechtigt, nach seiner Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die in Ziffer 2 genannten Lieferverzögerungen berechtigen den Verwender, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der ursprüngliche Liefertermin um 6 Monate überschritten ist. Satz 4 der Ziffer 2 gilt entsprechend. Tritt der Verwender gem. Satz 1 und 2 dieser Ziffer ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so werden etwaige schon erbrachten Gegenleistungen des Bestellers erstattet.